Versteuerung von Online Jobs! Muss ich Steuern zahlen?

Egal ob Du Schüler, Student, Arbeitnehmer, Freiberufler, Selbständiger oder Rentner bist, musst Du natürlich in Deutschland Steuern auf Deine Einnahmen zahlen. Diese unterscheiden sich aber leider von der Art Deiner Beschäftigung und der Höhe Deiner Einnahmen, In diesem Beitrag führe ich einige Falle auf, welche Steuern Du wann bezahlen musst und was grundsätzlich steuerfrei ist. Dieser Beitrag bezieht sich aber nur auf die Einnahmen, die bei der Versteuerung von Online Jobs wichtig ist.

Es ist auch ein weitverbreitetes Gerücht, dass Du diese Online Jobs nur ausführen kannst, wenn Du Freiberufler oder Selbständig bist. Diese Tätigkeiten kannst Du auch als Schüler/Student, Rentner usw. ausführen und als Nebeneinkünfte angeben.

Ich rate Dir aber trotzdem bei Fragen, Dich an einen Steuerberater zu wenden, falls Du tiefergehende Fragen zu dieser Thematik hast. Meine Kompetenz in diesem Bereich besteht aus einem abgeschlossenen BWL Studium. Bitte beachte auch, dass sich Steuergesetze im Laufe der Jahre ändern können. Ich werde aber bei meinen einzelnen Ausführungen ein Datum angeben. Sollte dieses zu weit in der Vergangenheit liegen, solltest Du nochmal selbst recherchieren. Bestenfalls teilst Du mir dann Deine Ergebnisse mit, damit ich meinen Beitrag korrigieren kann.

Die Art der Beschäftigung

Es gibt verschiedenen Arten, wie Du beschäftigt sein kannst. Das ist auch davon abhängig, im welcher Beschäftigungsverhältnis Du Dich gerade befindest. Das bedeutet, es ist wichtig, ob Du Schüler/Student, Arbeitnehmer, Selbständiger/Freiberufler, Arbeitsloser oder Rentner (hier nun bitte keine Genderdiskussion) bist.

Außerdem ist es wichtig, um welche Art der Einnahme es sich handelt. Hier musst Du darauf achten, was der PAID4 Anbieter angibt. Diese Infos findest Du entweder in meinem Blog oder natürlich direkt beim Anbieter,

1. geringfügige Nebeneinkünfte

Diese Art trifft auf alle Personengruppen zu. Hier gilt, dass alle Nebeneinkünfte bis 410 € jährlich NICHT in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Zwischen einem Betrag von 420 und 810 € gibt es zudem eine Härtefallregelung. Sie Einkünfte müssen dem Finanzamt gemeldet werden, werden aber nicht voll versteuert.

2. Existenzminimum

Solltest Du im Jahr weniger als 9.408 € (ab 2020) verdienen, sind alle Einkünfte steuerfrei. Du könntest theoretisch diese Einnahmen rein aus Online Jobs erzielen und müsstest somit keine Steuern bezahlen. Da Du zu diesem Betrag auch noch einige Freibeträge wie Werbekosten hast, erhöht sich dieser Betrag noch um einiges. Je nachdem, was Du steuerlich noch absetzen kannst. Dies gilt auch für alle Personengruppen.

3. Aufwandsentschädigungen

Die Aufwandsentschädigungen werden häufig von PAID4 Anbietern bezahlt, bei denen Du Online Umfragen machst. Im Grunde genommen ist das aber nichts anderes, wie unter 1. und 2. Bis 410 € musst Du diese Einnahmen nicht angeben. Bis 9.408 € zzgl. Freibeträgen werden diese Einnahmen nicht versteuert. Bitte beachte aber, dass Du hier die Summe aller PAID4 Anbietern zusammen rechnen musst.

4. Versteuerung von Online Jobs als Freelancer oder Selbständiger

Natürlich kannst Du auch als Freelancer und Selbständiger Geld im Internet verdienen. Besonders zu Zeiten, wenn Deine Einnahmen gering sind, kannst Du hier einen Zusatzverdienst erwirtschaften. Im folgenden liest Du, wie Du die Versteuerung der Online Jobs in Deiner Umsatzsteuer und Einkommenssteuererklärung deklarieren musst.

Hier ist es besonders einfach. Du kannst dem PAID4 Anbieter eine Rechnung stellen. Sollte der Anbieter im EU ausland sein, benötigst Du die Umsatzsteuer ID des Anbieters. Ob diese korrekt ist kannst Du über das VES überprüfen. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall natürlich nicht ausgewiesen.

Sollte der Anbieter nicht im EU Ausland den Sitz haben, kannst Du natürlich auch eine Rechnung erstellen. Hier ist es wichtig, dass Du diese Einnahmen auch in Deiner Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung angibst.

Ist der PAID4 Anbieter in Deutschland stellst wie bei Deinen regulären Kunden die Rechnung. Ansonsten kannst diese Einnahmen natürlich auch wie unter 1. geringfügige Einkünfte oder 3. Aufwandsentschädigungen abrechnen. In den meisten Fällen wird der Anbieter angeben, ob Du die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen annst. Hier ist beispielsweise Testbirds ein sehr gutes Beispiel. Dort kannst Du selber wählen, ob die Umsatzsteuer angeben werden soll. Ob Du selber umsatzsteuerpflichtig bist, solltest Du natürlich selber wissen.

Wer selbstständig Einkünfte – etwa im Internet – erzielt, der hat es aus steuerlicher Sicht nicht leicht. Grundsätzlich gilt jedoch: Statt die steuerlichen Pflichten zu vernachlässigen, sollte man seine Aufgaben frühzeitig erledigen.

Welche Steuern fallen für Selbstständige an?

Die Frage nach den Steuern für Selbstständige ist eine, für die das deutsche Steuerrecht keine eindeutige, dafür aber viele unterschiedliche Antworten bereithält. Wie immer: Es kommt drauf an! Einen Überblick über die wohl wichtigsten Steuern gebe ich hier einmal. Kapitalgesellschaften werden in dieser Auflistung aber mal nicht berücksichtigt, sonst würde es noch komplizierter.

Einkommensteuer

Klar ist: Wie jeder „normale“ Arbeitnehmer oder Gewerbetreibende muss auch ein Selbstständiger natürlich Einkommensteuer entrichten. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich dabei ganz normal nach dem Steuertarif, zu finden in §32a Abs. 1 EStG. Das zu versteuernde Einkommen richtet sich dabei nach den ganz normalen Vorschriften, die für jeden Steuerpflichtigen im Sinne des EStG gelten.

Aber wie immer bestätigen Ausnahmen die Regeln.

Steuer-Freibetrag

Eine Ausnahme, die insbesondere für junge Erwachsene interessant sein dürfte, ist die des Steuerfreibetrags. Denn: Wer (seit dem Veranlagungszeitraum 2010) weniger als 8.004 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielt hat,  für den gilt der Steuertarif Nummer 1 (§32a Abs. 1 Nr. 1 EStG): Für den Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.004 Euro fallen keine Steuern an.

Gewerbesteuer

Komplizierter ist es bei der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer muss gemäß §2 GewStG jeder Gewerbebetrieb abführen. Wer ein Gewerbe führt, geht aus §15 EStG hervor, Befreiungen findet man in §3 GewStG.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Grundlage der Besteuerung ist der sogenannte Gewerbeertrag (§7 GewStG), erweitert um Hinzurechnungen (§8 GewStG) und Kürzungen (§9 GewStG). Zudem kann gem. §11 Abs.1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften) geltend gemacht werden. Dieser Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl (§11 Abs. 2 GewStG) und dem Hebesatz (§16 Abs. 1 GewStG, festzusetzen von der jeweiligen Gemeinde) multipliziert. Das Ergebnis ist die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Wer also etwa einen Gewinn (i.S.d. Gewerbesteuergesetzes) von 100.000 Euro erzielt hat und seinen Betrieb in Kassel führt (derzeitiger Hebesatz: 440%), für den ergibt sich folgende Gewerbesteuerschuld: 100.000 Euro x 3,5% x 440% = 15.400 Euro.

Selbstständige Arbeit

Leichter wird es, wenn kein Gewerbe geführt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn das Finanzamt die Arbeiten als selbstständige Tätigkeit ansieht. Eine ausführliche, aber nicht abschließende Auflistung (die sogenannten Katalogberufe) solcher Berufe liefert §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In diesen Bereich fallen dann etwa Berufe wie Journalist, Bildberichterstatter oder Dolmetscher. Weil aber dieser Katalog nicht umfassend ist, ergeben sich weitere Anerkennnungen aus der Rechtsprechung. Und die Rechtsprechung ist mehr als unverständlich. So ist etwa eine Hebamme immer Freiberuflerin, ein Kükensortierer betreibt aber ein Gewerbe. Ein Fußballspieler ist ebenso wie ein Modell auch Gewerbetreibender.

Bei der Auslegung selbstständiger Arbeit kommt es darauf an, wie sehr das eigene Wissen und Vermögen der Einkommenserzielung dienlich ist. Aber: Die Rechtsprechung ist da manchmal sehr unterschiedlich in der Bewertung.

Hat man das Glück als Selbstständiger im Sinne des EStG anerkannt zu werden, so entfällt auch die Gewerbepflicht. Es ist dann nur Einkommensteuer zu entrichten.

Umsatzsteuer

Was umgangssprachlich als Mehrwertsteuer (MwSt) bezeichnet wird, ist viel komplexer, als die meisten Verbraucher es denken würden. Die Umsatzsteuer (USt) ist eine sogenannte „Endverbrauchersteuer“, sie soll immer den letzten Verbraucher in einer Wertschöpfungskette treffen. Daher können sich selbstständige die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen, müssen aber die empfangene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In der Regel geschieht das quartalsweise über die sogenannte Vorsteuer; Am Ende des Jahres werden dann alle Erstattungen und Zahlungen summiert, es ergibt sich das Geld, das man zurückbekommt oder noch ans Finanzamt zahlen muss. Im Sinne dieser Vorsteuer darf dann aber auch ein Vorsteuerabzug durchgeführt werden, bei dem eigene Zahlungen mit der Schuld ans Finanzamt verrechnet werden dürfen.

Beträgt der derzeitige USt-Satz 19%, werden bei Lebensmitteln, etc. nur 7% erhoben. Ein Gastronomiebetrieb etwa zahlt für Lebensmitteleinkäufe nur 7% USt (die er vom Finanzamt zurückbekommt), muss slebst aber 19% abführen. Auch das UStG und die Rechtsprechung dazu treibt einige seltsame Blüten: Wer bei einer Fastfood-Kette ein Gericht zum Mitnehmen kauft, zahlt nur 7% USt; Wer aber im Restaurant ist, muss 19% zahlen. Das Blöde für den Verbraucher in diesem Fall: Die tatsächlich gezahlte Summe bleibt immer gleich hoch. In dem einen Fall verdient halt das Unternehmen mehr am Kundenbesuch.

Kleinunternehmer

Umsatzsteuer zahlt nur, wer auch den entsprechenden Umsatz hat. Gerade Berufseinsteiger und geringverdienende Selbstständige sind von der Umsatzsteuerpflicht und dem damit einhergehenden Papierkram befreit: Gemäß §19 UStG sind die Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von derzeit 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro Umsatz nicht erreichen werden. Die Befreiung von der Umsatzsteuer muss dann aber auch auf ausgestellten Rechnungen angegeben werden. Ein Satz: „Tätig als Kleinunternehmer i.S.d. $19 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit“ reicht meistens aus.

Andere Steuern

Zu der Einkommensteuer kommen dann noch andere Steuern hinzu. Dazu gehört etwa immer der Solidaritätszuschlag (SolZ) oder in manchen Fällen die Kirchensteuer.

 

5. Versteuerung von Online Jobs für Rentner

folgt

6. Taschengeld aufbessern für Schüler und Studenten

folgt

Sicher: Steuerberater hinzuziehen

Wer als Selbstständiger sichergehen will und Probleme vermeiden möchte, der sollte unbedingt einen Steuerberater bei der Ermittlung der Steuerschuld hinzuziehen. Nicht ohne Grund zählt das deutsche Steuersystem als das komplizierteste weltweit. Das Ausfüllen der eigenen Steuererklärung wird meistens eine langwierige und nervige Sache. Zudem gibt es tausende Einzelvorschriften zur Absetzbarkeit von Anschaffungen (Computer etwa), die unbedingt berücksichtigt werden sollten, damit nicht „zu viel“ Steuern gezahlt werden.

Fazit Versteuerung von Online Jobs

Es ist also überhaupt kein Problem nebenbei noch etwas Geld dazu zu verdienen. Du kannst das prinzipiell auch hauptberuflich machen, dann musst Du aber ein Gewerbe anmelden oder Du bleibst unter dem Existenzminimum.

das Wichtigste ist die Versteuerung von Online Jobs. Ich hoffe, ich konnte Dir hier jetzt einige wichtige Infos geben, damit Du keine Probleme bei dem Finanzamt bekommst.

Über den Autor: %s

Andy

Herzlich Willkommen auf PAID4-World. Ich bin PAID4-Anbieter Tester aus Leidenschaft und möchte meine Erfahrungen mit Dir teilen. Es ist wirklich sehr einfach im Internet Online Geld zu verdienen. Ich wünsche Dir viel Spaß beim Lesen. Fühle Dich frei zu kommentieren oder Deine eigenen Testberichte einzureichen.

1 kommentieren
Click here to add a comment