Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Wenn der PAID4 Anbieter nicht zahlt

Vorab möchte ich erwähnen, dass es bei den PAID4 Anbietern auf dieser Website noch nicht vorgekommen ist, dass es eine Auszahlung nicht stattgefunden hat. Es gibt aber leider immer wieder Schwarze Schafe in dieser Branche. Sollte es bei den von mir getesteten Anbietern vorkommen, werde ich das natürlich direkt berichten. Ich habe Dir hier einige Tipps zusammengestellt, wie Du Deine Einnahmen mithilfe von Beratungs- und Prozesskostenhilfe trotzdem erhälst. 

Diese Möglichkeiten stehen Dir zur Verfügung

Zahlt ein Paid4 Anbieter nicht aus, bleiben dem User nur zwei Wege Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erhalten: Der Gang zum Anwalt oder die Beauftragung eines Inkasso-Büros. Doch was ist mit den Kosten? Viele User sind einkommensschwach und bessern mit dem „Klicken“ geringfügig ihre Bezüge auf.

Der Anwalt kostet Geld und auch Inkassobüros machen in der Regel nichts umsonst, wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann. So findet sich speziell bei einem in der Paid4-Szene empfohlenem Inkasso nicht nur eine Kostenpauschale von 15 Euro für das Schließen der Akte wegen Nicht-Erfolg im außergerichtlichen Verfahren. Sondern es sind auch etwa bei vor der Auftragserteilung „bestrittenen“ Forderungen mindestens 25 Euro fällig – wobei das Inkasso in diesem Fall die Sache aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetz erst nicht bearbeiten darf. Der direkte Weg zum Anwalt kann daher im Einzelfall durchaus vorzuziehen sein.

Anwalt oder Inkasso? Was ist die richtige Prozesskostenhilfe?

Das bedeutet
Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe

Einkommensschwache User haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Gewährt wird

  • Beratungshilfe für außergerichtliche und
  • Prozesskostenhilfe für gerichtlich anhängige Angelegenheiten, wozu auch Mahnverfahren gehören.

Zudem besteht der gesetzliche Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch, wenn der User seine Forderung selbst und ohne Anwalt im Mahnverfahren geltend macht! Dabei wird im Idealfall „ratenfreie“ Prozesskostenhilfe gewährt, das heißt der User braucht keine Gerichtskosten und keine Gebühren für seinen Anwalt zu zahlen.

Das macht der Anwalt

Wird nun ein Anwalt beauftragt, schreibt dieser zunächst den Betreiber des Paidmaildienstes (Schuldner) außergerichtlich an und fordert ihn zur Zahlung auf. Dafür kann der Anwalt vom User einen Kostenvorschuss verlangen. Zahlt der Schuldner, bekommt der User die vorgelegten Kosten vom Anwalt zurück. Hat der User jedoch einen Anspruch auf Beratungshilfe, trägt der Staat die Kosten für das anwaltliche Aufforderungsschreiben selbst dann, wenn der Schuldner nicht zahlt bzw. zahlungsunfähig ist. 

Der User braucht hier also erst gar keinen Kostenvorschuss an den Anwalt zu leisten. Der Anwalt kann jedoch vom User einmalig einen Betrag von 10 Euro verlangen, den er dem User auch erlassen kann, vgl. § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 2500 VV RVG.

Zahlt der Schuldner nicht, wird der Anwalt den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Dafür ist in der Regel ein Gerichtskostenvorschuss und ggf. ein weiterer Vorschuss an den Anwalt fällig. Hat der User jedoch Anspruch auf Prozesskostenhilfe, entfallen diese Kosten. Dies gilt ebenso, wenn der User selbst den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Auch hier ist bei einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe kein Gerichtskostenvorschuss fällig. Daher ist in den von den Justizbehörden im Internet zur Verfügung gestellten Formularen für das Mahnverfahren auch gesondert anzukreuzen, ob Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Wann es Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe gibt

Möchte nun ein User Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe beanspruchen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein

  • Zum einen darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und ohne jede Aussicht auf Erfolg sein.
  •  Zum anderen muss der Schuldner „nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten“ zahlen können, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO – ähnlich auch im Beratungshilfegesetz).

Beratungs- bzw. ratenfreie Prozesskostenhilfe wird dabei solchen Usern gewährt, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Hartz IV) beziehen. Ansonsten darf – grob geschätzt – das nach Abzug der festen Kosten wie Miete usw. zur Verfügung  stehende monatliche Einkommen 400 Euro nicht überschreiten, entscheidend ist der Einzelfall.

Wo es Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe gibt

Um die Beratungshilfe zu beantragen, hat der User wiederum zwei Möglichkeiten: Er sucht die Rechtsantragsstelle bei dem Amtsgericht auf, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Dabei sind Einkommensnachweise und Belege über feste Kosten wie Miete, Mietnebenkosten, Versicherungen usw. mitzunehmen und vorzulegen. In der Regel erhält der User dann eine Bescheinigung, wonach ihm Beratungshilfe zusteht. Diese Bescheinigung legt er bei einem Anwalt seiner Wahl vor. Oder der User geht direkt zum Anwalt und sagt, dass er Beratungshilfe beanspruchen möchte. In der Regel muss der User dann dort die vorgenannten Unterlagen vorlegen und ein Formular ausfüllen, das der Anwalt an das Gericht weiterleitet.

So kannst Du eine Prozesskostenhilfe beantragen

Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren wird zusammen wird dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid geltend gemacht. Entweder ist der Anwalt hierbei behilflich oder – sofern das Mahnverfahren ohne anwaltliche Hilfe eingeleitet wird – ist dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eine „Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ beizufügen. Sämtliche benötigten Anträge einschließlich Erläuterungen für das Mahnverfahren können unter www.Online-Mahnantrag.de heruntergeladen werden. Für Beratungshilfe etwa in Nordrhein-Westfalen empfiehlt sich die Seite http://www.justiz.nrw.de , dort unter „Bürgerservice“.

Beispiele für Rechtsfälle

Wichtig für jeden User ist allerdings noch Folgendes: Verliert der User einen sich dem Mahnverfahren anschließenden Gerichtsprozess, muss er trotz erhaltener Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite selber zahlen.

Hoster zahlt bei zerstörter WebseiteAm 25. Juli wurde im Landgericht Duisburg entschieden das ein Hoster Schadensersatz für die zerstörte Seite eines Kunden bezahlen muss. Speziell ging es in diesem Fall darum, dass eine Festplatte des Hosters kaputt gegangen ist, keine Backups erstellt wurden und die Seite der Kundin zerstört wurde. Nach § 280 Abs. 1 S. 1, § 241 Abs. 1 BGB ist ein

Hoster dazu verpflichtet regelmäßige Backups zu erstellen

Dies könnte natürlich auch für den Paid4- Bereich recht interessant sein da dort ja öfter mal vom ein oder anderen Hoster die Festplatten defekt gehen und manche Seite gar komplett verschwinden.

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Andy

Herzlich Willkommen auf PAID4-World. Ich bin PAID4-Anbieter Tester aus Leidenschaft und möchte meine Erfahrungen mit Dir teilen. Es ist wirklich sehr einfach im Internet Online Geld zu verdienen. Ich wünsche Dir viel Spaß beim Lesen. Fühle Dich frei zu kommentieren oder Deine eigenen Testberichte einzureichen.

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