Zahlen unseriöse Paidmaildienste nach Monaten nicht oder erst gar nicht aus, stellt sich die Frage, wie betroffene Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Wer keinen Inkassodienst beauftragen will, sondern selber den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen möchte, sollte speziell bei äußerst dubiosen Betreibern zuvor eine Auskunft aus der Schuldnerkartei einholen.
Auskunft aus der Schuldnerkartei
Mittels dieser Auskunft erfährt der Gläubiger, ob der Betreiber als Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung (im Folgenden: eV) abgegeben hat, also mit anderen Worten ob bei dem Schuldner überhaupt noch etwas zu holen ist.
Hat der Schuldner bereits die eV abgegeben, sollte der Gläubiger auf geringe Forderungen verzichten und sich die Kosten für den Mahnbescheid sparen. Denn diese Kosten, die oftmals höher als die Forderung sind, müssen vom Gläubiger vorgelegt werden und können nicht vom Schuldner beigetrieben werden, wenn dieser die eV abgegeben hat.
Der Vollstreckungstitel
Zwar kann aus einem Vollstreckungstitel grundsätzlich innerhalb von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Aber ob der Gläubiger in dieser Zeit zu Geld kommen wird, ist ein Risiko, welches bei geringen Forderungen nicht unbedingt eingegangen werden muss.
Schuldnerkartei beim Amtsgericht
Einzuholen ist die Auskunft beim Amtsgericht – Schuldnerkartei – am Wohnort des Schuldners. Manchmal erhält der Gläubiger die Auskunft telefonisch, viele Gerichte verlangen inzwischen jedoch eine schriftliche Anfrage. Auskunftsberechtigt sind nach § 915 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. Gläubiger, die
- die Auskunft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigen oder
- wirtschaftliche Nachteile abwenden wollen, die daraus entstehen können, dass die Schuldnerpartei ihren Zahungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Im Übrigen ist die Auskunft kostenfrei.